Satzung
Satzung des
„Fördervereins zur Renovierung und Erhaltung der
evangelischen Kirche Balhorn e.V.“
Satzungsänderung: Letzte Aktualisierung: 22.02.2017
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Renovierung und Erhaltung der evangelischen Kirche Balhorn e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: "Förderverein zur Renovierung und Erhaltung der evangelischen Kirche Balhorn e.V". Der Verein hat seinen Sitz in Balhorn.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kunst und Kultur, insbesondere die Renovierung und Erhaltung der evangelischen Kirche in Balhorn sowie die Förderung des Umbaus des kirchlichen Bonhoeffer-Saales. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Sammeln von Spenden verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der evangelischen Kirchengemeinde Balhorn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Unterhaltung des Kirchengebäudes zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung beim Vorstand oder bei einem von ihm bevollmächtigten Vertreter. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Erfolgt eine Zurückweisung des Beitrittsantrages nicht unverzüglich, gilt die Mitgliedschaft als angenommen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung oder Konkurs
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Das Mitglied bleibt jedoch zur Zahlung rückständiger und bereits fällig gewordener Beiträge verpflichtet, unabhängig davon, ob ein bereits fällig gewordener Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum zu entrichten ist, der über den Austrittszeitraum hinausgeht.
§ 4 Beitrag
Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, während des laufenden Geschäftsjahres den jeweiligen Mitgliedsbeitrag zum 30.06. jährlich oder in 2 Halbjahresraten zum 31.03. und 30.09. zu zahlen. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Scheidet ein Mitglied bis zum 30.6.eines Jahres durch Kündigung oder Ableben aus, so ist nur der halbe Beitrag von 30,- € zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft nach dem 30.6., so ist der volle Beitrag, also 60,- € zu zahlen. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, Beschwerdeinstanz für diese Maßnahme ist die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind über die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages hinaus, auch zur weitergehenden Förderung des Vereinszweckes verpflichtet, soweit hiermit keine über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende finanzielle Verpflichtungen verbunden sind. Möglich sind z.B. die Durchführung von Sammlungen, Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitgliederversammlung über Beitragsänderungen hat spätestens vier Monate vor Beginn des Jahres, von dem ab die Beitragserhöhung gelten soll, stattzufinden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem ersten Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin/einem Kassierer, einer Schriftführerin/einem Schriftführer sowie mindestens zwei bis zu maximal fünf Beisitzerinnen/Beisitzer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der der/die Kassierer/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des § 26 BGB vertreten.
2. Der Vorstand bleibt im Falle seines Rücktritts bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Einberufung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit Rechenschaftsbericht, die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsplan, die Neuwahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer, Satzungsänderungen, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen sind. Bleibt eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung
beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu schreiben, das von der/dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der Schriftführerin/dein Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
5. Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung sowie die Änderung des Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich, mit kurzer Begründung, einzureichen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbescheid bedarf zur Annahme einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden zwei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt.
Diese Satzung wurde am 22.02.2017 durch die Mitgliederversammlung geändert.
1.Vorsitzende: Rita Schaab, geb. Röder, geb. am 25.04.1938
Stellvertretender Vorsitzender: Werner Hildebrand, geb. am23.03.1948
Kassiererin: Siglinde Halberstadt, geb. Rohde, geb. am 14.03.1972
Schriftführerin: kommissarisch: Rita Schaab, geb. Röder, geb. am 25.04.1938
Die Eintragung in das Vereinsregister wurde beim Amtsgericht Kassel beantragt und am 05.07.2006 unter der Geschäftsnummer VR 4189 genehmigt.
Der Freistellungsbescheid vom Finanzamt Kassel wurde am 25.07.2008 ausgestellt und hat bis auf Weiteres Gültigkeit
Der Förderverein wurde als "Gemeinnütziger Verein" anerkannt (siehe Ordnungsnummer: 262605011191).
Die Steuernummer wurde am 08.01.2009 vom Finanzamt Kassel, Altmarkt 1, auf 025 250 58991 geändert.
Das Amtsgericht Kassel hat am 02.04.2009 folgenden amtlichen aktuellen Ausdruck erstellt: "Amtsgericht Kassel, VR 4189.
Der Ausdruck bezeugt den Inhalt des Vereinsregisters. Ausdruck: a) Name: Förderverein zur Renovierung und Erhaltung der evangelischen Kirche Balhorn e.V."
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 60,- € jährlich für Privatpersonen und 130,- € jährlich für juristische Personen.
Spendenkonten des Fördervereins:
Kasseler Sparkasse: IBAN DE 77 520503530170000464, BIC: HELADEF1KAS
Raiffeisenbank Wolfhagen: IBAN: DE08 520635500000217220, BIC: GENODEF1WOH